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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Internet Security AG

  • 1) Auftragsgrundlagen

    1.1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die der im Auftrag bzw. der Bestellung angeführte Dienstleister (die Internet Security AG, kurz ISAG) gegenüber dem Vertragspartner (im folgenden "Kunde") erbringt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von der ISAG angenommenen Auftrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls bestehenden sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ISAG. In Katalogen, Prospekten, etc., enthaltene Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich die ISAG diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.

    1.2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrages bedürfen der Schriftform mit firmenmäßiger Zeichnung bei sonstiger Unwirksamkeit.

    1.3) Änderungen der AGB können von der ISAG vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils aktuellen AGB werden auf der Homepage der ISAG unter www.internet-security.at kundgemacht.

    1.4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte.

    1.5) Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

    1.6) Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern gilt als geschlossen, wenn die ISAG nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Anschrift abgesandt oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z. B. erstes Consulting-Gespräch) begonnen hat.

    1.7) Die ISAG ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. 


    2) Preise und Zahlung

    2.1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise. Diese Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    2.2) Die Entgelte setzen sich insbesondere aus Energiekosten, Personalkosten, Raumkosten, Gebühren und Steuern zusammen. Die ISAG behält sich bei einer Änderung dieser für die Kalkulation relevanten Kosten eine Änderung des Entgelts vor. 

    2.3) Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende Kosten monatlich im nachhinein, verrechnet werden.

    2.4) Die ISAG ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. ab dem Tag des Verzuges zu verrechnen.

    2.5) Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der ISAG und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von der ISAG nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen. 

    2.6) Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungs-rechte sind ausgeschlossen.

    2.7) Eigentumsvorbehalt

    2.7.1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises mit sämtlichen Nebengebühren, Zinsen, Schadenersatzforderungen, Prozesskosten, sowie der Kosten der Einbringlichmachung Eigentum des Unternehmens.

    2.7.2) Wenn zwischen dem Unternehmen und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis begründet wird, bleibt die gesamte vom Unternehmen gelieferte Ware solange in dessen ausschließlichem Eigentum, als nicht alle in Punkt 3.1 genannten Forderungen beglichen sind und der gesamte Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis vom Besteller abgegolten wird.

    2.7.3) Die Weiterveräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist nur unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Für diesen Fall tritt der Besteller hiermit sämtliche ihm aus dieser Veräußerung zustehenden Rechte (Kaufpreisforderung, Eigentumsvorbehalt, usw.) an das Unternehmen ab. Der Besteller ist nur so lange ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Unternehmen gegenüber vereinbarungsgemäß vollinhaltlich nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmens ist der Besteller verpflichtet, ihm sämtliche Unterlagen über die Weiterveräußerung (Rechnungen, Lieferscheine, Zahlungsbelege, usw.) zu übergeben und über sämtliche ausstehende Forderungen auf Verlangen sofort Rechnung zu legen. Der Besteller ermächtigt hiermit das Unternehmen, im Falle der Weiterveräußerung an Dritte, diese sofort von der vereinbarten Abtretung zu verständigen.

    2.7.4) Falls auf die im Eigentumsvorbehalt des Unternehmens stehenden Waren von dritter Seite Exekution geführt wird, hat der Besteller das Vollstreckungsorgan über die Eigentumsverhältnisse nachweislich aufzuklären und das Unternehmen sofort telefonisch und mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Diese Verständigung hat die genaue Bezeichnung des betreibenden Gläubigers, die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbeschlusses, sowie die Höhe der betriebenen Forderung zu enthalten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem Unternehmen sämtliche Kosten eines allfälligen Exzindierungsprozesses und sämtliche mit der Wiederbeschaffung verbundenen Kosten zu ersetzen und das Unternehmen diesbezüglich schad-und klaglos zu halten.

    2.7.5) Im Falle des Konkurses oder Ausgleiches ist der Besteller verpflichtet, das Unternehmen sofort zu benachrichtigen und sämtliche unter dessen Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände und Forderungen auszusondern und dem Unternehmen eine genaue Aufstellung der Gegenstände, der abgetretenen Außenstände usw. zu übergeben. Gleichzeitig mit dieser Aufstellung ist er verpflichtet, den jeweiligen Ort der Aufbewahrung der Gegenstände bzw. die Adresse der Schuldner bekannt zu geben.

    2.7.6) Das Unternehmen ist berechtigt, für den Fall der Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes nach vorheriger Terminbekanntgabe ohne weiteres Einvernehmen diejenigen Räume des Bestellers zu betreten, in denen sich die Ware befindet. Ist der Besteller zum Termin nicht anwesend und sind die Räumlichkeiten verschlossen, so ist das Unternehmen berechtigt, die sofortige Aufsperrung durch einen konzessionierten Schlosser durchführen zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, die dadurch auflaufenden Kosten in voller Höhe zu ersetzen.

    2.7.7) Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist das Unternehmen nach seiner freien Wahl berechtigt, die Ware entweder auf Kosten des Bestellers einlagern zu lassen und / oder selbst beliebig zu verwerten, wobei der Besteller die mit der Verwertung auflaufenden Kosten und den dadurch bedingten Verlust zur Gänze zu ersetzen hat.

    2.7.8) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die gekaufte Ware auf den vollen Kaufpreis gegen alle Risiken einschließlich Feuer zu versichern und die Versicherungspolizzen zugunsten des Unternehmens zu vinkulieren.

    2.7.9) Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparatur- und Servicearbeiten sofort und fachgerecht ausführen zu lassen.


    3) Vertragsdauer

    3.1) Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnisse sind auf unbestimmte Zeit oder die in Auftrag oder Bestellung angegebene bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern sie nicht von einem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. 


    4) Sicherung der Unabhängigkeit

    4.1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

    4.2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der ISAG zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.


    5) Schutz des geistigen Eigentums der ISAG/Urheberrecht/Nutzung

    5.1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von der ISAG, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gut-achten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der ISAG an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung der ISAG dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

    5.2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen der ISAG zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist ohne ausdrücklicher Zustimmung der ISAG unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die ISAG zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.

    5.3) Der ISAG verbleibt an ihrer Leistungen ein Urheberrecht.

    5.4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum der ISAG sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.


    6) Datensicherheit

    6.1) Die ISAG hat alle technischen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die bei ihm gespeicherten Daten zu schützen.
    Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei der ISAG gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet die ISAG dem Kunde gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.


    7) Lieferung und Erstellung von Software

    7.1) Bei individuell von der ISAG erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei der ISAG, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

    7.2) Die ISAG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software 

    • allen Anforderungen des Kunden entspricht, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden; 

    • mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeitet; 

    • ununterbrochen und fehlerfrei lauft oder dass alle Softwarefehler behoben werden können.

    7.3) Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. 

    7.4) Werden von der ISAG gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Das selbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von anderen Dienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.


    8) Besondere Bestimmungen für Firewalls

    8.1) Bei Firewalls, die von der ISAG aufgestellt, betrieben oder überprüft wurden, hat dieser mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzugehen, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass absolute Sicherheit (100 %) und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall-Systemen nicht gegeben ist.

    8.2) Die Haftung der ISAG für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunde installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen. 


    9) Lieferung von Hardware, Software und Wartungsverträgen

    9.1) Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum der ISAG.

    9.2) Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.

    9.3) Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen der ISAG entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden. 

    9.4) Tritt der Kunde aus Gründen, die nicht von der ISAG zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des der ISAG nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des vereinbarten Nettoentgelts als vereinbart. Das Recht auf Geltendmachung übersteigenden Schadenersatzes durch die ISAG bleibt unberührt. Das richterliche Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen. 

    9.5) Die vereinbarten Preise gelten ab Lager der ISAG, ausschließlich Verpackung und Verladung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, sowie eine von der ISAG gewünschte Transportversicherung besonders verrechnet.

    9.6) Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat.

    9.7) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von der ISAG bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil die ISAG trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von der ISAG angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunde bestelltes Material zurückzuführen sind. Der Kunde haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.


    10) Mängelbeseitigung und Gewährleistung

    10.1) Die ISAG ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

    10.2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von der ISAG zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) der ISAG.

    10.3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.


    11) Haftung

    11.1) Die ISAG haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.

    11.2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

    11.3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.


    12) Verpflichtung zur Verschwiegenheit

    12.1) Die ISAG, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

    12.2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die ISAG schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
    12.3) Die ISAG darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

    12.4) Die Schweigepflicht der ISAG, ihrer Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

    12.5) Die ISAG ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die ISAG gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der ISAG überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben oder vernichtet.


    13) Sonstige Bestimmungen

    13.1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Arbeiten erlauben.

    13.2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der ISAG auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen, Geräte und sonstigen Voraussetzungen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

    13.3) Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen.

    13.4) Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen des Kunden haben schriftlich zu erfolgen.

    13.5) Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz der ISAG sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. 

    13.6) Die ISAG ist ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden. 

    13.7) Der Kunde hat Änderungen seiner Anschrift unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Kunden zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.

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